![]() |
||
![]() |
||
![]() |
||
|
Steuerkanzlei Holger Lippner Bertuchstraße 7a Telefon: 03643-7473-0 |
Positives aus der Finanzverwaltung - Bitte weiterlesen!Aktuelle und Wichtiges zu Geschenk- und Tankgutschein - Endlich einmal etwas positives von der Finanzverwaltung für die Steuerpflichtigen. Ab sofort entfallen die strengen formalen Voraussetzungen für die Gutscheinregelung. Der Bundesfinanzhof hat die Rechtsprechung der Verwaltung nicht akzeptiert und ab sofort kann die Sachlohnanwendung angewandt werden. Der Arbeitgeber muss folgendes beachten: - Aufzeichnung des Warengutscheins im Lohnkonto - Kein Wahlrecht (Barlohn oder Gutschein) - Der Mitarbeiter hat ausschließlich ein Recht auf Sachbezug Der Gutschein muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Die wichtigsten „Fallen“ - der Betrag von 44€ mtl. darf nicht überschritten werden. - Es ist eine Freigrenze und kein Freibetrag - Bei Waren oder Dienstleistungen ist deren Bewertung zu beachten - Der Betrag wir unabhängig von anderen Sachbezügen gewährt. - Der Zufluss beim Mitarbeiter erfolgt mit der Hingabe des Gutschein. - Eine Gehaltsumwandlung von Barlohn in einen Sachbezug bzw. Gutschein ist mit Wirkung für die Zukunft zulässig. - Aufzeichnungs- und Nachweispflichten trägt der Arbeitgeber - Aufmerksamkeiten bis zu 40€ fallen nicht unter diese Regelung.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben, kontaktieren Sie uns. Wir helfen Ihnen gerne. Antworten |
E-Mail-Marketing by Klick-Tipp.
Newsarchiv |