Positives aus der Finanzverwaltung - Bitte weiterlesen!

Aktuelle und Wichtiges zu Geschenk- und Tankgutschein - Wichtig für alle Arbeitgeber! 

Endlich einmal etwas positives von der Finanzverwaltung für die Steuerpflichtigen.

 

Ab sofort entfallen die strengen formalen Voraussetzungen für die Gutscheinregelung.

 Sie können bis zu 44€ mtl. an Mitarbeiter zahlen ohne Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge (kein Barlohn).  

Der Bundesfinanzhof hat die Rechtsprechung der Verwaltung nicht akzeptiert und ab sofort kann die Sachlohnanwendung angewandt werden.

 

Der Arbeitgeber muss folgendes beachten:

 

-         Aufzeichnung des Warengutscheins im Lohnkonto

-         Kein Wahlrecht (Barlohn oder Gutschein)

-         Der Mitarbeiter hat ausschließlich ein Recht auf Sachbezug

 

Der  Gutschein muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

 

  •  wenn der ausgehändigte Gutschein einen Geldbetrag (Höchstbetrag) ausweist,
  • wenn dem Mitarbeiter lediglich Gutscheine überlassen werden, die ihn zum Bezug einer von ihm selbst auszuwählenden Sach- oder Dienstleistung berechtigen und die bei einem Dritten einzulösen oder auf den Kaufpreis anzurechnen sind,
  • wenn der Mitarbeiter Vertragspartner des die Sachleistungen erbringenden Dritten wird,
  • wenn der Weg der Sachleistung derart abgekürzt ist, dass der Arbeitgeber die Ware dem Mitarbeiter nicht selbst aushändigt, sondern der Mitarbeiter von einem Dritten die vom Arbeitgeber zugesagte Sache oder Dienstleistung erwirbt und der Arbeitgeber das Entgelt dafür dem Dritten gegenüber erbringt,
  • wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter einen Geldbetrag mit der Auflage zum Erwerb der Sachleistung überlässt.

 

Die wichtigsten „Fallen“

 

-         der Betrag von 44€ mtl. darf nicht überschritten werden.

-         Es ist eine Freigrenze und kein Freibetrag

-         Bei Waren oder Dienstleistungen ist deren Bewertung zu beachten

-         Der Betrag wir unabhängig von anderen Sachbezügen gewährt.

-         Der Zufluss beim Mitarbeiter erfolgt mit der Hingabe des Gutschein.

-         Eine Gehaltsumwandlung von Barlohn in einen Sachbezug bzw. Gutschein ist mit Wirkung für die Zukunft zulässig.

-         Aufzeichnungs- und Nachweispflichten trägt der Arbeitgeber

-         Aufmerksamkeiten bis zu 40€ fallen nicht unter diese Regelung.

 

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, kontaktieren Sie uns. Wir helfen Ihnen gerne.

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